Immer wieder kommt es zu Verkehrsunfällen aufgrund einer Unterzuckerung. Der Patient muss dann mit einer empfindlichen Strafe rechnen. In solchen Fällen kann oft auch eine Gefängnisstrafe im Raum stehen, selbst wenn keine Menschen schwer verletzt oder gar getötet wurden. Auch das Diabetes-Team muss womöglich mit Konsequenzen rechnen: wenn sich herausstellt, dass der Patient nicht richtig behandelt bzw. aufgeklärt wurde, dann können strafrechtliche Ermittlungen sowie Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen drohen. In diesem Beitrag erhalten Sie wichtige Tipps.

Auch wenn das Unfallrisiko von Diabetes-Patienten nach aktuellen Erkenntnissen nicht deutlich erhöht ist, kommt es doch immer wieder zu Verkehrsunfällen, die aufgrund einer Unterzuckerung verursacht wurden.

Eine einfache Suche im Internet nach aktuellen News mit Schlagworten wie "Verkehrsunfall" und "Unterzuckerung" zeigt eindrücklich, dass solche Unfälle nicht selten passieren (Abb.1).

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Abb. 1: Suchanfrgae nach "Verkehrsunfall" und "Unterzuckerung".

Sucht man weiter nach Begriffen wie "fahrlässige Tötung", dann wird deutlich, dass die Ermittlungsbehörden solche Unfälle offensichtlich nicht als Kavaliersdelikt ansehen (Abb. 2).

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Abb. 2: Suchanfrgae nach "Verkehrsunfall", "Unterzuckerung" und "fahrlässige Tötung".

Auch wenn bei einem Unfall keine Menschen schwer verletzt oder gar getötet wurden, kann dem Patienten eine hohe Strafe – auch eine Freiheitsstrafe - drohen. Kommt es zu einer Anklage, dann wird dem Patienten meist eine Gefährdung des Straßenverkehrs vorgeworfen (315c StGB, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe).

Bei Personenschäden kommt zudem eine Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung (§229 StGB, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) bzw. fahrlässiger Tötung (§222 StGB, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) in Betracht.

Ging dem Unfall ein gefährliches Fahrverhalten (zB abruptes Abbremsen) voraus, dann kann es auch zu einer Anklage wegen des Verbrechens (!) eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 Abs. 3, § 315b StGB) kommen. Bei einer Verurteilung muss der Patient dann mit einer Freiheitsstrafe von mindestens(!) einem Jahr rechnen. Falls das Gericht eine Aggressionstat oder suizidale Absicht annimmt, dann kommt sogar eine Verurteilung wegen (versuchten) Totschlags oder gar Mordes in Betracht.

Unterzuckert = schuldunfähig?

Mit abnehmenden Glukosespiegel, d.h. fortschreitender Hypoglykämie kommt es zu Konzentrationsstörungen und motorischen Ausfällen, die irgendwann bis zur Bewusstlosigkeit führen können. Ab einem gewissen Stadium ist der Patient körperlich bzw. geistig nicht mehr in der Lage, richtig bzw. rechtzeitig zu reagieren, so dass es dann zum Unfall kommt.

Hat der Patient den Unfall im Zustand einer "tiefgreifende Bewusstseinsstörung" verursacht, dann ist er gem. § 20 StGB schuldunfähig und kann deswegen nicht bestraft werden.

Häufig besteht daher die Auffassung, dass ein Unfall in Unterzuckerung zu einem Freispruch führen müsse, denn aufgrund der hypobedingten Ausfälle sei der Patient zum Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr zurechnungsfähig gewesen.

Dies ist ein gefährlicher Irrglaube, denn die Annahme einer Schuldunfähigkeit ist regelmäßig an sehr hohe Hürden geknüpft.

Auch wenn Zeugen ein auffälliges und für eine Hypo durchaus typisches Fahrverhalten bestätigen – beispielsweise das Fahren in Schlangenlinien, abruptes Gegenlenken oder Abbremsen, Fahrt außerhalb der Spur oder gar auf Gegenfahrbahn – lässt dies noch keinen sicheren Schluss auf eine Unterzuckerung zu. Denn solches Fahrverhalten könnte sich meist auch anders erklären lassen, beispielsweise durch Übermüdung (Sekundenschlaf!), durch Unaufmerksamkeit oder Ablenkung (Handy!) oder durch einen bewusst rücksichtlosen Fahrstil. Nicht ausgeschlossen ist, dass bei auffälligem Fahrverhalten womöglich eine suizidale Absicht unterstellt oder hierin gar eine bewusste "Amok-Fahrt" gesehen wird.

Aber selbst wenn eine Unterzuckerung unstreitig angenommen wird, reicht diese allein noch nicht für einen Freispruch aus: es muss dann auch noch nachgewiesen sein, dass der Patient durch die Hypo in seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten dann auch wirklich so beeinträchtigt war, dass er den Unfall nicht mehr vermeiden konnte. Denn nicht jede Hypo führt immer bzw. sofort zu massiven Ausfallerscheinungen.

Dennoch ist selbst dann ein Freispruch noch immer nicht sicher: es muss zur Überzeugung des Gerichts auch noch feststehen, dass der Patient wirklich alles richtig gemacht bzw. alles Erforderliche getan hat, um das Auftreten einer solchen Unterzuckerung während der Fahrt zu verhindern.

Schwere Aufgabe für Strafverteidigung

Die Verteidigung des Patienten muss daher folgende Schwierigkeiten überwinden:

Zunächst muss sie dem Gericht überzeugend vermitteln, dass eine Unterzuckerung zu dem Unfall geführt hat und die Auswirkungen dieser Hypo auch so schwer waren, dass der Patient zum Unfallzeitpunkt körperlich bzw. geistig nicht mehr zurechnungsfähig war. Ist dies gelungen, dann muss das Gericht auch noch davon überzeugt werden, dass der Patient die Unterzuckerung nicht hätte vermeiden können. Gelingt dies nicht, dann muss der Patient mit einer Verurteilung rechnen. Neben einer Strafe drohen hohe Kosten für das Verfahren und abhängig von der Verurteilung womöglich auch noch Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlungen an die Unfallopfer.

Wird der Patient allerdings freigesprochen, dann stellt sich unweigerlich die Frage, welche anderen Erklärungen es für die Hypo gibt bzw. ob womöglich jemand anders eine Schuld an dem Unfall trägt.

Wenn dann aufgrund der Umstände ein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler naheliegt, dann muss der Arzt bzw. das Behandlungsteam mit straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Lag denn überhaupt eine Unterzuckerung vor?

Unproblematisch wird eine Unterzuckerung meist nur dann angenommen, wenn der Patient hypobedingt bewusstlos war bzw. zeitlich unmittelbar auf den Unfall (not-)ärztlich oder durch Sanitäter die Hypo behandelt wurde. Dies ist jedoch vielmals nicht der Fall; oft lassen sich bei Eintreffen von Polizei bzw. Notarzt gar keine eindeutigen Hypo-Symptome (mehr) feststellen. Dies könnte beispielsweise daran liegen, dass der Patient nach dem Unfall doch noch in der Lage war, seine Hypo selbstständig zu bekämpfen oder die körpereigene Gegenregulation (verstärkt durch Unfallschock) den Blutzucker ansteigen ließ.

Relevant kann auch ein verzögerter Wirkeintritt von Kohlenhydraten sein, die der Patient zwar noch vor dem Unfall zu sich genommen hatte, deren Energie vom Körper dann aber erst nach dem Unfall verwertet werden konnte.

War die Unterzuckerung für den Unfall wirklich relevant?

Staatsanwälte oder Richter, die mit Diabetes in der Regel oft nicht sehr vertraut sind, können meist nicht nachvollziehen, warum ein Patient im Zustand einer Unterzuckerung zwar bis zum Unfall fahren konnte, dabei aber zum rechtzeitigen Anhalten nicht mehr in der Lage gewesen sein will.

Wenn der Patient nicht wegen der Unterzuckerung gleich (not-)ärztlich behandelt wurde oder sich eine massive bzw. schwere Hypo zum Unfallzeitpunkt nicht anhand der Messdaten eines vom Patienten eingesetzten rtCGM nachweisen lässt, dann wird es daher oft schwierig:

Die vom Gericht eingeschalteten medizinischen Sachverständige bzw. Gutachter sind in der Regel nicht auf Diabetes spezialisiert; nicht selten handelt es sich um Rechtsmediziner, die über keine praktische Erfahrung mit Diabetes-Patienten verfügen bzw. die mit einer Hypoglykämie typischerweise einhergehende Problematik bestenfalls aus dem Lehrbuch kennen.

Dies muss der Verteidiger frühzeitig erkennen. Zumindest wenn eine gravierende Strafe im Raum steht, ist es oft zwingend geboten, dass der Patient (auf eigene Kosten) einen Privatgutachter beauftragt. Dieser kann dann auf Grundlage des in der Akte beschriebenen Unfallhergangs bzw. der Zeugenaussagen und unter Berücksichtigung der Studienlage zur Hypo-Forschung eine fachliche Expertise erstellen, die dann in das Verfahren einbracht wird.

Hätte der Patient die Unterzuckerung und damit den Unfall vermeiden können?

Selbst wenn eine schwere Hypo als Unfallursache feststeht, führt dies nicht automatisch zur Straflosigkeit des Patienten. Es wird dann nämlich geprüft, wie es zu dieser Unterzuckerung kommen konnte bzw. ob der Patient alles getan hat, um diese zu verhindern.

Manchmal führen unglückliche Umstände zu einer unvorhersehbaren Hypo, dies könnten beispielsweise sein:

  • Veränderung der Hypowahrnehmungsfähigkeit (zB durch Stress, Hitze, körperliche Anstrengung, Wechselwirkung von Medikamenten)
  • unbewusste bzw. nicht erkennbare Fehldosierung von Insulin
  • nicht vorhersehbare Insulinwirkung (zB unerkannte Depotbildung)
  • interkurrente Erkrankung mit Auswirkung auf Insulinwirkung (zB Tumor) oder Hypowahrnehmung
  • psychischer Ausnahmezustand des Patienten

Auch eine (technische) Fehlfunktion von rtCGM, Insulinpumpe oder AID könnte zu einer Unterzuckerung führen, z.B. wenn das rtCGM trotz korrekter Einstellung nicht gewarnt oder alarmiert hat. Hierfür müssten allerdings plausible Anhaltspunkte vorliegen, damit das Gericht eine gutachterliche Untersuchung veranlasst. Keine Schuld wird den Patienten auch treffen, wenn er über die mit der Diabetes-Krankheit bzw. Behandlung einhergehenden Risiken nicht ausreichend aufgeklärt wurde.

Der Arzt muss daher damit rechnen, dass der Strafverteidiger des Patienten umgehend Einsicht in die Patientenakte anfordert. Dort wird er dann nach möglichen Fehlern suchen, die seinen Mandanten entlasten. Relevant sind hier beispielsweise

  • Patient wurde über Risiken der Therapie nicht umfassend aufgeklärt
  • Patient wurde über therapiebedingte Verhaltenspflichten nicht umfassend aufgeklärt
  • Fahrtauglichkeit des Patienten wurde nicht lege artis bewertet
  • Die vom Patienten per Cloud bereitgestellten Werte wurden nicht (rechtzeitig) angeschaut
  • medizinisch indiziertes Fahrverbot wurde aus Rücksicht auf Patienten nicht ausgesprochen
  • Aufklärung wurde nicht dokumentiert -> Beweislastumkehr !

Verhaltensfehler des Patienten-> Fahrlässigkeit -> Verurteilung

Kommen solche anderen Ursachen nicht in Betracht, dann wird in der Regel ein Verhaltensfehler des Patienten anzunehmen sein. Ein solches schuldhaftes Verhalten liegt u.a. in folgenden Fällen nahe:

  • Keine Glukosemessung zeitnah zu Fahrtantritt
  • Fahrtantritt bei Glukose <90 mg/dl bzw. <5 mmol/l
  • Keine regelmäßigen Fahrpausen zur Glukosemessung
  • Insulingabe ohne entsprechende Mahlzeiten
  • Fahrtantritt bei zuvor gespritztem Insulin ohne entsprechende KH-Aufnahme

Besondere Sorgfaltspflichten bei rtCGM-Therapie

Neue Technologien wie CGM/AID erhöhen die Sicherheit im Straßenverkehr und können Unfälle vermeiden. Kommt es dann aber trotz CGM zu einem Unfall aufgrund einer Unterzuckerung, dann wird der Patient mit empfindlicher Bestrafung rechnen müssen. Denn: da das CGM warnt bzw. alarmiert, dürfte es eigentlich ja zu gar keiner Unterzuckerung am Steuer kommen.

Kommt es trotz ordnungsgemäß funktionierendem rtCGM zu einem Unfall aufgrund einer Hypo, dann dürfte daher meist ein therapiespezifischer Verhaltensfehler des Patienten naheliegen.

Dies könnte beispielsweise sein:

  • Hypo-Alarme bzw. Warnungen ausgeschaltet oder zu leise eingestellt
  • Hypo-Alarme bzw. Warnungen nicht gem. ärztlicher Vorgabe eingestellt
  • rtCGM nicht kalibriert entsprechend Herstellervorgabe
  • Keine regelmäßigen blutigen Kontrollmessungen zur Überprüfung der Plausibilität des rtCGM
  • Akku des rtCGM leer
  • Bedienung des rtCGM während der Fahrt
  • Patient nutzt nicht zugelassenes AID

Aus diesem Grund haben Patienten mit rtCGM erweiterte Sorgfaltspflichten einhalten, über die auch umfassend aufgeklärt werden muss

Fallbeispiele: Datenauswertung von SMBG/rtCGM im Strafverfahren

Die nachstehenden Fälle veranschaulichen, wie sich die Glukosemessdaten in einem Strafverfahren für den Patienten auswirken können. Ausgangslage ist ein Unfall aufgrund einer Unterzuckerung.

Beispiel 1:

Bei Fahrtantritt um 17:10 Uhr hat der Patient einen Wert von 110 mg/dL gemessen, weitere Messungen erfolgten um 18:05 Uhr (170 mg/dL) und um 18:15 Uhr (155 mg/dL)

Um 19:30 Uhr kam es dann zu einer Unterzuckerung, die zu einem Unfall führte.

Wenn der Patient kein rtCGM einsetzt, dann würde das Messgerät des Patienten bzw. sein Blutzuckertagebuch nur punktuell gemessene Blutzuckerwerte zeigen.

Aus diesen Daten (siehe Abbildung oben) ist nicht ersichtlich, dass der Patient etwas falsch gemacht hat. Warum es trotz der zuvor im oberen Normbereich gemessenen Werte im Anschluss zu einer solchen Hypo kam, wird im Zweifel nicht (mehr) geklärt werden können. Der Patient müsste – auch unter Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" daher wohl freigesprochen werden.

Beispiel 2:

Vollkommen anders gestaltet sich die Verteidigungssituation, wenn der Patient ein rtCGM getragen hätte. Das Auslesen des Gerätespeichers erlaubt ein umfassendes Abbild des Geschehensablaufs:

Hier ist eindeutig erkennbar, dass der Patient den sinkenden BZ-Verlauf rechtzeitig erkennen hätte können und dabei offensichtlich auch die Warnungen bzw. Alarme des rtCGM ignoriert hat – oder der Alarm ausgeschalten bzw. nicht korrekt eingestellt war.

Die Datenlage legt – mindestens – eine erhebliche, grobe Sorgfaltspflichtverletzung des Patienten nahe, so dass dieser dann mit einer deutlichen Verurteilung rechnen müsste.

Wurden Menschen infolge des Unfalls verletzt oder gar getötet, dann dürfte hier wahrscheinlich wohl eine Gefängnisstrafe im Raum stehen.

Auch für den Arzt bzw. das Behandlungsteam ergeben sich hieraus Risiken

Dem Patienten müssen hinreichende und der jeweiligen Therapiesituation adäquate Schwellenwerte für Alarmierung bzw. Warnung durch das rtCGM empfohlen werden. Hat der Patient keine solche Empfehlung erhalten (oder der Arzt kann dies nicht mehr nachweisen.) und deswegen die Alarmgrenzen zu tief eingestellt, dann liegt ein Aufklärungs- bzw. Behandlungsfehler nahe.

© Oliver Ebert
Kasten Beispiel 1

© Oliver Ebert
Kasten Beispiel 2

Daten aus rtCGM: Häufig erheblich belastend

Die kontinuierliche Dokumentation der Stoffwechseldaten in rtCGM, Insulinpumpe bzw. AID kann dem Patienten beim Nachweis helfen, dass tatsächlich eine Unterzuckerung vorlag.

Anders als bei einer Selbstmessung, die nur punktuell stattfindet und auch nicht immer zeitgenau dokumentiert wird, werden beim Einsatz von CGM zahlreiche Messwerte erhoben und meist lückenlos bzw. in kurzen Zeitabständen protokolliert. Im Falle eines Unfalls kann der Gerätespeicher ausgelesen und von einem Sachverständigen ausgewertet werden. Hieraus lässt sich dann oft rückschließen, ob die zum Unfall führende Hypoglykämielage vom Patienten womöglich fahrlässig mitverschuldet wurde, weil er angesichts der Sensorwerte nicht adäquat reagiert hat.

Dies kann zu einem erheblichen Problem werden, denn je mehr Daten vorliegen, desto mehr Anknüpfungspunkte können sich hieraus für den Vorwurf eines (fahrlässigen) Fehlverhaltens ergeben. So könnte ein Gutachter anhand dieser Daten beispielsweise zur Auffassung kommen, dass man bereits deutlich vor dem Unfall hätte anhalten müssen, dass man ohnehin mit zu niedrigen Werten unterwegs war, dass man zu wenig gescannt hat, dass man nicht (richtig) kalibriert hat, dass man nach Warnungen des CGM-Systems nicht gleich angehalten hat usw.

Gerade bei Unfällen mit Personenschäden kann hier schnell eine Freiheitsstrafe drohen.

Die Sensordaten können aber auch für die Praxis zum Problem werden: wenn sich beim Auslesen des Geräts beispielsweise ergibt, dass der Patient häufig in Unterzuckerung befand oder es öfters zu ausgeprägten Hypos (unter 54 mg/dL/3 mmol/L) kam, dann müssen die damit einhergehenden Risiken in Bezug auf die Teilnahme am Straßenverkehr mit dem Patienten besprochen werden.

Wenn angesichts der Glukosewerte erkennbar war, dass der Patient diabetesbedingt eigentlich gar nicht hätte fahren dürfen oder zusätzlicher Aufklärungsbedarf bestand, sind strafrechtliche Ermittlungen und Schadensersatzforderungen auch gegen das Diabetes-Team durchaus denkbar: Denn der Patient könnte dann – um sich zu entlasten – den Arzt von der Schweigepflicht entbinden, so dass auch die dortigen Behandlungsunterlagen ins Verfahren einbezogen werden. Aus diesen Aufzeichnungen könnte sich dann ergeben, dass ein Behandlungsfehler bzw. Aufklärungsmangel vorlag und anschließend sich der Arzt dann womöglich verantworten muss.


Autor:
RA Oliver Ebert
REK Rechtsanwälte Stuttgart, Balingen
Friedrichstraße 49, 72336 Balingen


Erschienen in: Diabetes-Forum, 2023; 35 (7/8) Seite 34-39